Grundlagen der Förderung - auf einen Blick
Die Grundlagen der Förderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW sind in § 29 Spielbankgesetz und in der Satzung geregelt. Weitere Regelungen ergeben sich aus der Förderrichtlinie.
Im Anschluss an die Änderung des SpielbG NRW im Juni 2020 wurde die Satzung der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW neu gefasst. Die Regelungen der Satzung haben Vorrang vor der Förderrichtlinie.
Die Stiftung vergibt Zuwendungen für die Förderung von Projekten, Investitionsvorhaben und Maßnahmen (Förderprojekte) der im Sinne des Steuerrechts gemeinnützig anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Untergliederungen und ihrer angeschlossenen Einrichtungen (Zuwendungsempfänger). Ziel ist es, dass hierdurch die Lebenssituation der Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege unmittelbar oder mittelbar verbessert wird. Daneben können Mittel dazu eingesetzt werden, die Handlungsmöglichkeiten der Zuwendungsempfänger zur Umsetzung von Vorhaben zugunsten unterstützungsbedürftiger Menschen zu erweitern.
Um einen Zuschuss zu erhalten, ist ein entsprechender Förderantrag in der Regel über den jeweils zuständigen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege an die Stiftung zu stellen. Über die Mittelvergabe entscheidet der Stiftungsrat.
Nach Abschluss des Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Vor Bewilligung begonnene Vorhaben können nicht gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.