Die Förderrichtlinie legt die Grundsätze für die von der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW gewährten Zuwendungen gemäß § 29 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW) vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. 2020 Seite 363) und §§ 14, 15 der Satzung der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW vom 17.03.2023 fest. Bei der Gewährung der Zuwendungen sind die für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW verbindlichen Regelungen des Landeshaushaltsrechts NRW zu beachten. Zudem fühlt sich die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW in besonderer Weise der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet.
